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IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG:
Sami Ala-Eddin
Dipl. Designer (Visuelle Kommunikation/Medien)

Kontakt:
Sami Ala-Eddin
60318 Frankfurt am Main

info@samialaeddin.com

USt-IdNr: DE281055332

Haftungsausschluss:

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AGB

PRÄAMBEL

Sami Ala-Eddin (S.AE) bietet hochqualitativ, professionelle Dienstleistungen in den Bereich Kommunikationsdesign, Kommunikation im Raum, Corporate Design & Communication, Beratung und visuelle Konzeption an.

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten ausschließlich und für alle Verträge über Design- und Kommunikationsleistungen zwischen Sami Ala-Eddin (im Folgenden „S.AE“ genannt) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene AGB verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Es gelten die hier aufgeführten AGB auch dann, wenn S.AE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltslos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen S.AE ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder an S.AE erteilte Auftrag stellt ein Vertragsverhältnis dar, das aus Urheberwerk- und Lizenzvertrag besteht. Der Urheberwerkvertrag verpflichtet S.AE das vom Auftraggeber bestellte Werk herzustellen, der Lizenzvertrag regelt die Einräumung der Nutzungsrechte daran. Der Vertrag hat nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit, schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten zum Gegenstand. Der Auftraggeber ist für diese Recherchen selber verantwortlich.

2.2 Alle Werke – Entwürfe und Reinzeichnungen – unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Entwürfe umfassen alle Ergebnisse aus kreativen Gestaltungs- und Findungsprozessen. Reinzeichnungen umfassen reproduktionsfähige Vorlagen des Werkes (Design). Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

2.3 Alle von S.AE selbst erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse – aber auch die von freien Mitarbeitern, Netzwerkpartnern oder im Namen des Kunden beauftragten Dritten – wie z. B. Konzepte, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Videos, Fertigungs- und Montageunterlagen, Druckvorlagen und Fotoaufnahmen usw., bleiben mit allen Rechten im Eigentum von S.AE, und zwar auch dann, wenn sie dem Kunden berechnet und übergeben worden sind. Sie sind dem Kunden insoweit anvertraut.

2.4 Alle Werke – Entwürfe und Reinzeichnungen – dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung von S.AE weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt S.AE eine Vertragsstrafe in Höhe der vollen vereinbarten, ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen (AGD Allianz deutscher Designer e. V.) üblichen Vergütung (jeweils in der zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Fassung) als vereinbart.

2.5 S.AE räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.6 Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Erhalt offener Daten.

2.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.8 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht und keine Honorarbeteiligung bzw. haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

2.9 Die Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (räumlich, zeitlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt S.AE, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben dieser zu verlangen.

2.10 S.AE ist berechtigt, den Vertragsgegenstand inkl. Fotos für eigene Marketingzwecke und Öffentlichkeitsarbeit (Broschüre, Homepage, Fachpresse etc.) zu verwenden. Ein Verweigerungsrecht seitens des Auftraggebers besteht nur aus wichtigem Grunde. Allfällige Fotos oder Impressionen von Veranstaltungen können unter Beachtung von Persönlichkeitsrechten für zuvor genannte Aktivitäten verwendet werden. Der Kunde stimmt seiner Nennung als Referenzgeber für die Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit zu. S.AE darf den Namen des Auftraggebers in eine Referenzliste aufnehmen.

3. Zusammenarbeit, Mitwirkungs- und Beistellungspflichten

3.1 Im Rahmen der Leistungserbringung ist S.AE auf Mitwirkungsleistungen sowie die Beistellung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, S.AE mit Mitwirkungs- und Beistellungspflichten unentgeltlich zu unterstützen. Zu den Mitwirkungsleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, gehören insbesondere die zu stellenden Materialien, Unterlagen, Drucksachen, Videomaterial und Datenträger, die frei Haus anzuliefern sind. S.AE ist nicht verpflichtet, die angegebenen Stückzahlen von Materialien und Drucksachen, die der Auftraggeber stellt, zu überprüfen. Der Auftraggeber allein ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt des überlassenen Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

3.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an S.AE übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er S.AE von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

3.3 S.AE bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen oder -medien verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt S.AE keine Haftung.

3.4 Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen von S.AE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers wie z. B. fristgerechte Übermittlung von relevanten Unterlagen und Informationen voraus. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist S.AE berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

3.5 Die Vertragsparteien werden hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung partnerschaftlich kooperieren und sich gegenseitig kontinuierlich über den Fortgang der Vorbereitungen informieren.

4. Geheimhaltung

4.1 S.AE und der Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung von während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Firmeninterna und eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbaren Informationen auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus.

4.2. S.AE verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als solche erkennbar sind, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

5. Vergütung, Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug und Gestaltungsfreiheit

5.1 Alle Werke – Entwürfe und Reinzeichnungen – bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung, deren Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen AGD berechnet werden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen sind. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die S.AE für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.2 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von S.AE hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.3 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

5.4 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen, stilistischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.5 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann S.AE eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.6 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei S.AE geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

5.7 Bei Zahlungsverzug kann S.AE Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5.8 Mit Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von S.AE ausdrücklich anerkannt sind.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet, wenn nicht anders angeboten.

6.2 S.AE ist nach voriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, S.AE entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von S.AE abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, S.AE im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.5 Reise- und Übernachtungskosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7. Vertragsauflösung und Rücktrittsrecht

7.1 Im Falle gravierender Meinungsuneinigkeit bei der Bewertung des künstlerisch-gestalterischen und funktionellen Nutzenwertes des vorgeschlagenen Entwurfs oder der Ideen, die nicht zwischen den Parteien auszugleichen ist (schöpferische Meinungsverschiedenheit), hat der Auftraggeber das Recht, die Beauftragung von S.AE zu kündigen. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber mehr Änderungen und Nachbearbeitungen fordert, als es in dem Angebot vorgesehen ist, und S.AE dies verweigert. Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber ist dieser zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie zum Ersatz von Aufwendungen für freigegebene, laufende Einzelaufträge an S.AE verpflichtet. Der Auftraggeber wird S.AE von möglichen Ansprüchen Dritter in Folge der Kündigung freistellen. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von der Agentur gefertigten Gegenstände, z. B. Ideenskizzen, Konzepte und Entwürfe sind S.AE unverzüglich zurückzugeben.

7.2 S.AE ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Sicherstellung der kalkulierten Nettogesamtsumme von Seiten des Auftraggebers nicht gewährleistet werden kann, oder b) wenn es an der Mitwirkung des Auftraggebers mangelt, welche zur Erbringung der Leistung erforderlich ist (hierzu gehört auch die Einhaltung der Zahlungsmodalitäten). In diesen beiden Fällen ist an S.AE von Auftraggeberseite ein angemessener Schadensersatz zu leisten. c) Ferner ist S.AE zum Rücktritt berechtigt, wenn es S.AE aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, die vereinbarten Liefer- und Leistungsverpflichtungen zu erfüllen. In diesem Falle erlöschen jegliche gegenseitige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Insbesondere bestehen dann wechselseitig keine Schadensersatzansprüche. Vom Kunden geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall unter Verrechnung von Kosten und Aufwendungen, welche auf Seiten von S.AE entstanden sind, zurück gewährt.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von S.AE, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet S.AE nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.3 Für Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit des Werks sowie für die Neuigkeit des Produktes haftet S.AE nicht. S.AE wird den Auftraggeber auf wettbewerbs- und markenrechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie S.AE bekannt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulassung der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet.

8.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, juristisch prüfen zu lassen, ob die von S.AE gelieferten Materialien, Bilder, Texte, Inhalte und Gestaltung den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften genügen sowie für den beabsichtigten Zweck uneingeschränkt geeignet sind. Eine juristische Prüfung, z. B. bei der Entwicklung von Logos, Key Visuals und sonstigen Markenzeichen, ist nicht Bestandteil der Leistungen von S.AE. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung vorstehender Verpflichtung und stellt S.AE von allen aus der Nichteinhaltung erwachsenen Ansprüchen, Schäden und Kosten frei.

8.5 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung, Konstruktion, Produkt. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von S.AE.

8.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei S.AE geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

8.7 Für die Vernichtung von Daten haftet S.AE im Falle von grober Fahrlässigkeit, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung von S.AE beschränkt sich für diesen Fall auf den Wiederherstellungsaufwand.

8.8 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt S.AE gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, sofern S.AE kein Auswahlverschulden trifft. S.AE tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.9 Sofern S.AE selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von S.AE zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

9. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie von S.AE selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

10. Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeit ist Frankfurt am Main. S.AE behält sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Firmen- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

11. Anwendbares Recht

Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken im Vertrag, die durch solche Bestimmungen zu ersetzen sind, welche die Parteien verständiger Weise unter Berücksichtigung der Absichten und Ziele dieses Vertrages geschlossen hätten, wenn ihnen die Lücke im Vertrag aufgefallen wäre.

Stand 21. August 2022, Frankfurt am Main

INFO: Künstlersozialabgabe

Für alle Aufträge, die S.AE für Sie erbringt, ist von Ihrem Unternehmen möglicherweise eine Künstlersozialabgabe abzuführen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater oder unter: www.künstlersozialkasse.de